18195 Zarnewanz
Satzung
§ 1
Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen " Zarnewanzer Karnevalklub" e.V.
Der Sitz ist Zarnewanz.
Die Vereinigung ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Karnevalklubs und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Charakter und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Das Ziel des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, speziell des Karnevals. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Gestaltung von Karnevalsessionen und ständiger Kontaktpflege zu anderen Vereinen mit gleicher Zielstellung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Jeder Interessierte unabhängig vom Alter kann Mitglied oder Fördermitglied des Vereins werden.
Die Mitglieder haben das Recht der demokratischen Mitwirkung am Vereinsleben.
Die Mitglieder haben die Pflicht der Beitragszahlung und Einhaltung der Vereinsdisziplin. Der monatliche Beitrag richtet sich nach den aktuellen Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Alle gesetzlich zugelassenen Zahlungsarten sind dabei zulässig. Der Mitgliedsbeitrag kann auch für das Kalenderjahr entrichtet werden.
Finanzielle Entschädigungen werden vom Verein nicht gezahlt.
Die Mitglieder haben das Recht auf Freikarten bei öffentlichen Veranstaltungen, über den Umfang entscheidet der Vorstand.
Der Ein- bzw. Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vereinsvorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird die Versammlungsleitung vom Präsidenten übernommen.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zur Entgegennahme des Berichtes und der Entlastung des Vorstandes zusammen.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Beschlüsse zu fassen, Beschlüsse des Vorstandes aufzuheben, die Vorstandsmitglieder und die Revisionskommission zu wählen und abzuwählen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung des Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Zu Beginn der Versammlung ist eine Protokollführung durch eine einfache Mehrheit zu wählen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vereinsvorsitzenden, dem/der Präsidenten/in, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Finanzminister/in.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln in die Funktion gewählt und abgewählt.
Der Vorstand ist einmal jährlich gegenüber der Mitgliedschaft rechenschaftspflichtig.
§ 6
Revisionskommission
Die Revisionskommission setzt sich aus zwei Vereinsmitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören, und kontrolliert die finanzielle Tätigkeit des Vereins und Vorstands.
§ 7
Eigentum
Der Verein kann Eigentum bilden.
Der Verein kann Eigentum bilden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zarnewanz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8
Vertretung und Haftung
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.
§ 9
Beendigung der Vereinstätigkeit
Der Verein kann sich durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder auflösen.